Schon seit 2007 gilt: Die Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet bevorzugt rabattbegünstigte Arzneimittel abzugeben also ein von der Ärztin oder vom Arzt verordnetes Arzneimittel gegen das Präparat eines Herstellers auszutauschen mit dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag hat es sei denn die Ärztin oder der Arzt schließt den Austausch ausdrücklich aus. Zur Klarstellung der Rechtslage ist die bereits vorher gängige Praxis zum 1. Januar 2011 gesetzlich geregelt worden: Verordnetes und abgegebenes Arzneimittel müssen ein gleiches Anwendungsgebiet haben. Wahlfreiheit: Vertragsmedikament oder Wunschmedikament Medikamente aus Rabattverträgen unterscheiden sich lediglich durch den Preis von anderen Arzneimitteln die Wirkstoffe sind identisch. Source: https://www.artikelschreiber.com/.