Hierfür gibt es insbesondere die folgenden Punkte zu beachten: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen vgl. § 623 BGB. Handelt es sich hierbei um einen Samstagabend dann ist das Kündigungsschreiben sogar erst am Montag zugegangen denn an Sonn- oder Feiertagen kontrolliert man seinen Briefkasten in der Regel nicht. Der Zugang der Kündigung muss in diesem Fall spätestens am 31. Januar beim Empfänger erfolgen damit die Frist am 01. Februar schon läuft. Source: https://www.artikelschreiber.com/.