Wer zum Quartalsende hin Leistungen nicht selbst erbringt sondern an Fachärzte oder Krankenhäuser delegiert verschenkt Geld. Im Endeffekt ist der Unterschied unbedeutend denn nicht ausgeschöpfte Honorarvolumina des QZV fließen in das RLV und stehen dort für die Bezahlung weiterer Leistungen zur Verfügung. Die Nr. 02350 ist nicht in der Präambel des Hausarztkapitels aufgeführt und damit für Hausärzte nicht neben der Versichertenpauschale sondern z.B. nur im organisierten Notdienst berechnungsfähig. Source: https://www.artikelschreiber.com/.