Arbeitgeber haben laut Gewerbeordnung (Ge Wo) das Direktionsrecht inne wodurch sie „Inhalt Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen“ bestimmen können. Mitarbeitende haben samstags also prinzipiell keinen Anspruch auf einen Wochenendzuschlag – schließlich werden sie mit ihrem Gehalt dafür entlohnt wie an jedem anderen Arbeitstag auch. In diesen Branchen arbeiten Mitarbeitende üblicherweise auch an Sonn- und Feiertagen: Gesundheitsbranche Feuerwehr Öffentliche Sicherheit Gastgewerbe Kulturelle Einrichtungen Zeitung und Rundfunk Sport- und Freizeiteinrichtungen Landwirtschaft Bewachungsgewerbe Hierbei gibt es ein paar Punkte zu beachten: Der Arbeitgeber muss begründen können wieso die Sonntags- oder Feiertagsarbeit nötig ist. Source: https://www.artikelschreiber.com/.