Zumindest die zweite Frage hat nun der Bundesgerichtshof beantwortet: Wenn ein GbR-Gesellschafter alleine unterschreibt aber einen Stempelaufdruck neben seine Unterschrift setzt dann ist die Schriftform gewahrt. Sinn macht die Schriftform aber immer dann wenn hohe Werte auf dem Spiel (bzw. im Vertrag) stehen. Denn mit der Original-Unterschrift hätten Sie es im Notfall leichter zu beweisen dass Ihr Vertragspartner den Vertrag tatsächlich auch unterschrieben hat. Source: https://www.artikelschreiber.com/.