Dabei bleiben alle Unternehmer selbstständig verpflichten sich nicht zu langfristigen Geschäftsbeziehungen und bilden keine dauerhafte Unternehmensform. Üblicherweise finden sich Unternehmen einer ARGE daher in einer Gelegenheitsgesellschaft in einer sogenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zusammen. Eine Verschriftlichung ist jedoch zu empfehlen da wenn nicht anders vereinbart gemäß § 1199 ABGB alle beteiligten Unternehmen innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch haften. Source: https://www.artikelschreiber.com/.