Einschränkungen für den Bevollmächtigten Generell gilt dass der Bevollmächtige gut beraten ist die Vollmacht ausschließlich im Sinne des Vollmachtgebers einzusetzen. Liegt der Bevollmächtigung – wie in der Regel – ein Auftragsverhältnis zugrunde ist der Bevollmächtigte verpflichtet Rechenschaft abzulegen über alles was er hierbei unternommen hat. Im Falle eines Widerrufs muss der Vollmachtgeber das Originaldokument wieder an sich bringen da sich der Rechtsverkehr ohne weitere Prüfung darauf verlassen darf dass derjenige der die auf ihn lautende Vollmacht vorlegt auch weiterhin bevollmächtigt ist. Source: https://www.artikelschreiber.com/.