Für die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Bescheinigung über den erfolglosen Versuch eines Vergleichs mit Gläubigern beim Insolvenzgericht einzureichen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Sollte der Vergleich scheitern kann er Ihnen dies als „geeignete Person“ im Sinne von § 305 Abs. 1 InsO Bescheinigen und für Sie die Privatinsolvenz beantragen. Sind alle Gläubiger zu einem Vergleich zur Schuldbefreiung bereit z.B. weil wenigstens ein Teilbetrag der Schulden noch von Dritten bezahlt wird wird die Privatinsolvenz vermieden. Source: https://www.artikelschreiber.com/.