: 30 C 1549/11) wurde es der DENIC verboten Domains löschen zu lassen oder anderweitig zu vergeben. Hintergrund war offenbar der dass DENIC den bestehenden Vertrag mit dem Domaininhaber (fristlos) gekündigt und die Löschung der Domains des Kunden angedroht hatte. Nachdem das Amtsgericht diese Kündigung für unwirksam erachtet hat es folgerichtig einen Verfügungsanspruch bejaht. Source: https://www.artikelschreiber.com/.