In diesem Zuge hat der Beschuldigte – idealerweise gemeinsam mit einem versierten Strafverteidiger – die Möglichkeit Argumente vorzubringen die gegen einen Haftgrund oder dringenden Tatverdacht sprechen. Diese Form des Rechtsbehelfs ist in aller Regel kurzfristig da die Verhandlung spätestens zwei Wochen nach Antragsstellung anzusetzen ist. Sollte als Haftgrund Fluchtgefahr vorliegen kann gemäß §116 StPO jedoch auch die Aussetzung des Vollzugs gegen Auflagen eine Option sein. Source: https://www.artikelschreiber.com/.