Zu diesen zählen gemäß § 1 Betriebskostenverordnung kurz BetrKV Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Dazu gehört dass Mängeln durch entsprechende Maßnahmen vorgebeugt werden muss und auftretende Mängel beispielsweise aufgrund von Witterung oder Abnutzung schnellstmöglich zu beseitigen sind. Zwar sind Kosten für die Instandhaltung prinzipiell nicht umlagefähig allerdings sieht die Betriebskostenverordnung die Positionen z. Source: https://www.artikelschreiber.com/.