Der Arbeitgeber kann solche Befristungen aber innerhalb dieser zwei Jahre bis zu dreimal verlängern so lange dabei der gesetzlich zulässige Zeitrahmen von 24 Monaten nicht überschritten wird. Da dies die gesetzliche Folge ist und weil Sie in den ersten sechs Monaten noch keinen Kündigungsschutz haben sollten Sie die Unwirksamkeit der Befristung bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am besten gar nicht ansprechen. Sie sollten allerdings darauf achten dass Sie später noch beweisen können etwa durch das Datum Ihrer Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag dass Sie den Vertrag erst nach dem Arbeitsbeginn unterzeichnet haben. Source: https://www.artikelschreiber.com/.