Nach dem geltenden Arbeitsrecht dürfen Sie während Ihrer Krankschreibung grundsätzlich alle Tätigkeiten ausüben die den Heilungsprozess nicht beeinträchtigen. Wenn Sie sich beispielsweise den Arm gebrochen haben und aus diesem Grund ihrer gewohnten Tätigkeit nicht nachgehen können ist es in der Regel kein Problem an einer Fortbildung teilzunehmen. Sollten Sie beispielsweise während des Seminars stürzen und sich das Bein brechen entstünde ein schwieriger Rechtsstreit über die Übernahme der Behandlungskosten. Source: https://www.artikelschreiber.com/.