So eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung ist dann möglich wenn die alleinige Nutzung durch einen Ehepartner notwendig ist um eine unbillige Härte zu verhindern. War einer der Ehepartner nach der Trennung zunächst ausgezogen und möchte dann später in die Ehewohnung zurückkehren benötigt er hierfür grundsätzlich die Zustimmung des anderen Ehegatten. Gerade wenn gemeinsame Kinder nach der Trennung nur bei der Mutter oder beim Vater leben hat der andere Elternteil in der Regel ein Umgangsrecht. Source: https://www.artikelschreiber.com/.