Das bei der DIN 5034 besonders häufig überprüfte Kriterium der „Mindesthelligkeit“ das sich auf den aus psychischer Sicht erforderlichen Helligkeitseindruck eines Innenraumes bezieht findet in der europäischen Norm keine direkte Entsprechung. Da für die Festlegung des „genutzten Bereichs“ keine Regeln bestehen und auch nicht festgelegt ist in welchem Betriebszustand sich Sonnen- und Blendschutzeinrichtungen bei der Bewertung der „Aussicht“ befinden sollen ist eine einheitliche Anwendung der Norm nicht sichergestellt. So führt die Lage des Nachweisortes auf der Innenseite der Wand dazu dass der horizontale Akzeptanzwinkel durch die Fensterlaibung eingeschränkt wird und der Mindest-Sonnenhöhenwinkel von elf Grad schränkt den anrechenbaren Zeitraum weiter ein. Source: https://www.artikelschreiber.com/.