Die Studienbeihilfenbehörde lehnt den Antrag mit der Begründung ab dass sie die gesetzlich vorgesehene Studiendauer für das vorangehende Bachelorstudium um mehr als drei Semester überschritten habe. Die Studienbeihilfenbehörde lehnt den Antrag mit der Begründung ab dass sie die gesetzlich vorgesehene Studiendauer für das vorangehende Bachelorstudium um mehr als drei Semester überschritten habe. Die Herausforderung liegt jedoch in diesem Fall vielmehr darin schlüssig zu begründen dass die nachgewiesene Erkrankung und kein anderer Grund für die Studienzeitüberschreitung kausal war. Source: https://www.artikelschreiber.com/.