2Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form. Source: https://www.artikelschreiber.com/.