Geschlechtliche Handlungen mit 12- oder 13-jährigen bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr (Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen) kommt sind jedoch dann nicht strafbar wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 Jahre beträgt und die jüngere Person durch die Tat weder längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und weder eine schwere Körperverletzung noch der Tod verursacht werden (Alterstoleranzklausel in Abs. 4 StGB). Geschlechtsverkehr mit 13-jährigen ist dann nicht strafbar wenn der Partner nicht mehr als 3 Jahre älter ist und die 13-jährige Person durch die Tat weder längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und weder eine schwere Körperverletzung noch der Tod verursacht werden (Alterstoleranzklausel in Abs. 4 StGB). Davon unberührt bleiben die im § 207b genannten Fälle in denen sexuelle Handlungen auch mit 14-jährigen strafbar wären (vgl. oben). Source: https://www.artikelschreiber.com/.