Rechtsform: Versteigerung nach Zwangsvollstreckungsrecht Ziff. 2c) aa) und bb) der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Der Gerichtsvollzieher (Anbieter dieses Gegenstandes) und dessen Angehörige können auf diesen Artikel nicht bieten (§ 450 BGB). Source: https://www.artikelschreiber.com/.