die die Mitarbeitenden in einer nicht selbst betriebenen Einrichtung erhalten wenn der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung durch Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt. Kürzung des Verpflegungsmehraufwands auch bei Nichteinnahme und ohne erste Tätigkeitsstätte Für die Spesenkürzung bei Mahlzeitengestellung ist es grundsätzlich unerheblich ob der betroffene Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die Mahlzeiten die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden tatsächlich annimmt. Die Rechtsprechung hat entschieden dass die Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung auf Auswärtstätigkeiten auch dann zu kürzen sind wenn der oder die Beschäftigte nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt (BFH Urteil vom 12.07.2021 - VI R 27/19). Source: https://www.artikelschreiber.com/.