Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 E StG). Die Verfassungshüter weisen darauf hin dass Nutzer von Zweitwohnungen ab dem 18. Juli 2018 (Tag der Urteilsverkündung) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung einen Antrag auf Befreiung und ggf. Diese aber lehnte die Anträge mit der Begründung ab dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt werde und die Voraussetzungen der richterrechtlichen Befreiungsregelung deshalb nicht gegeben seien. Source: https://www.artikelschreiber.com/.