24.08.2020 Sehr geehrter Mandant vielen Dank für Ihre Anfrage zu der Folgendes anzumerken ist: Die Kündigung wurde von der Mitarbeiterin bislang nicht ausgesprochen so dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Falls die Mitarbeiterin in den Tagen vom 17.08. bis 20.08. noch gar nicht gearbeitet hat sondern eher in ihre neue Tätigkeit eingewiesen worden ist könnten Sie zwar grundsätzlich auch darauf verweisen dass es sich erst einmal um ein so genanntes Einfühlungsverhältnis gehandelt hat und damit kein Entgeltanspruch besteht. Wenn die Mitarbeiterin somit die erforderlichen Angaben für die Gehaltszahlung und eine ordnungsgemäße Abrechnung nachträglich übermittelt steht ihr auch das Gehalt für die geleisteten 8 Stunden zu. Source: https://www.artikelschreiber.com/.