(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher dass wesentliche und wichtige Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige technische operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen zu beherrschen (…). (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen (…) zumindest Folgendes umfassen: (2) a) Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme IT-Security Assessment Erhalten Sie eine objektive Risikoeinschätzung und Beurteilung Ihres Cybersecurity Levels. → Mehr erfahren Penetration Test Finden Sie Ihre Sicherheitslücken bevor Cyberkriminelle es tun. Source: https://www.artikelschreiber.com/.