Die Nichtgewährung von Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist im Verfahren der Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht ursächlich für die Nichtidentifizierung des Fahrers wenn die Ermittlungsakten - wie im Regelfall - außer dem Messfoto nichts enthalten was für die Identifizierung des Fahrers von Bedeutung ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs führt jedenfalls dann nicht zur Zulassung der Beschwerde im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wenn der Gehörsverstoß sich nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben kann. Wird als Beschränkung der Verteidigung die Gewährung nur unvollständiger Akteneinsicht (§§ 147 228 StPO ) gerügt so ist zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge die konkret-kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun.] Source: https://www.artikelschreiber.com/.