Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht wenn eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen zwei volljährigen Personen vorliegt der eine innere Bindung zu Grunde liegt und bei der die beiden Partner oder Partnerinnen moralisch und materiell füreinander einstehen. Die Partner Innen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben bei einer Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt ein gegenseitiges Besuchs- Betreuungs- und Auskunftsrecht. Damit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich anerkannt wird muss sie vor dem Meldebeamten bzw. der Meldebeamtin formell begründet werden. Source: https://www.artikelschreiber.com/.