Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen („Testamentseröffnung“ und andere) Sobald das Nachlassgericht von einem Todesfall Kenntnis erhält (beispielsweise durch das Zentrale Testamentsregister oder durch Angehörige) und dem Nachlassgericht die Sterbeurkunde im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt muss es alle Verfügungen von Todes wegen eröffnen (also Testamente und Erbverträge) die von der verstorbenen Person hinterlassen worden sind. Pflicht zur Ablieferung von Testamenten Jede:r im Besitz einer letztwilligen Verfügung einer verstorbenen Person muss diese im Original beim Nachlassgericht abliefern. Beteiligt sind jedoch auch diejenigen gesetzlichen Erb:innen die durch eine letztwillige Verfügung (und wenn auch nur zunächst) von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Source: https://www.artikelschreiber.com/.