Az. B 1 KR 80/21 B: Fraglich könne nur sein worauf sich der Zusatzkode zu beziehen hat: auf den Primärkode für die ursprüngliche Operation oder die Wiedereröffnung des Operationsgebiets selbst und damit auf einen zweiten Primärkode für die Reoperation / Ablehnung der NZB (Urteilsbegründung). Source: https://www.artikelschreiber.com/.