Unter § 573 BGB sind Eigenbedarf eine erhebliche Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflichten durch den Mieter und die Hinderung an einer wesentlich besseren wirtschaftlichen Verwertung des Mietgrundstücks durch Fortführung des Mietverhältnisses festgehalten. Dabei muss beachtet werden dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs nur gültig ist wenn Sie keine leer stehende Wohnung besitzen die die Bedürfnisse ebenfalls erfüllt. Nicht wirksam dagegen ist die Kündigung wenn Sie erst in ferner Zukunft beabsichtigen die Wohneinheit zu nutzen oder wenn nur eine vorübergehende Nutzung von wenigen Monaten geplant ist. Source: https://www.artikelschreiber.com/.