Erst wenn dieser Termin verstrichen war befand sich der Schuldner im Zahlungsverzug erst dann konnten der Verzugsschaden in Form von Zinsen auf die ausstehende Forderung geltend gemacht und die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens auf den Schuldner abgewälzt werden. Dieses umständliche Verfahren hat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen bereits vor Jahren überflüssig gemacht. Seit einer ersten einschneidenden Änderung des § 286 BGB kommt der Schuldner einer Geldforderung grundsätzlich spätestens (!) Source: https://www.artikelschreiber.com/.