Aufwandsentschädigungen Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen 4. Im „Rahmen des Üblichen“ (§ 850a Nr. 2 ZPO) bewegen sich Urlaubszuschläge zumindest soweit sie die Hälfte des Bruttogehalts umfassen (BGH Beschl. Indizien können beispielsweise sein die zeitliche Nähe zum Weihnachtsfest (allein nicht ausreichend) der Wille des Arbeitgebers das Fest finanziell zu unterstützen und die Bezeichnung als „Weihnachtsgeld“. Source: https://www.artikelschreiber.com/.