Insbesondere bei dieser Thematik wird es dann aber für den Kunden ziemlich unangenehm wenn aufgrund langer Warte- und Lieferzeiten von Photovoltaikanlagen die mit einer Förderzusage einhergehende Errichtungsfrist nicht eingehalten werden kann. Solange Lieferverzögerungen nicht vorhersehbar sind oder sich etwa noch weiter verlängern als sie nicht ohnehin schon aufgetreten sind fällt somit der Vertrag bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Frist einfach weg. Rein juristisch gesehen handelt es sich dabei um sogenannte „Erfüllungsgehilfen“ für deren Verschulden haftet man gegenüber dem Vertragspartner wie für sein eigenes. Source: https://www.artikelschreiber.com/.