Grundsätzlich gehören Lieferscheine zu den Handelsbriefen und sind dementsprechend auch ordnungsgemäß aufzubewahren. Es gibt jedoch seit dem Jahr 2017 die Ausnahme im zweiten Bürokratieentlastungsgesetz dass Lieferscheine nicht mehr aufbewahrt werden müssen sofern Unternehmer ihren Gewinn gem. Der Unterschied liegt darin dass nicht-bilanzierende Unternehmen ihre Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt der Rechnungszahlung berücksichtigen müssen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.