Zitat von Ribery88: Stimmt die Sache ist eindeutig....und zwar nicht wie du denkst zum Gunsten des TE sondern des Händlers. ..... mit dieser Aussage (...Die Tasten sind laut Lenovo durch einen Flüssigkeitsschaden verklebt..... ) ist ein Mangel bei Gefahrenübergang schon mal ausgeschlossen und da die Tasten technisch nicht selber verkleben können ist die Art des Mangels nicht mit der Sache vereinbar somit muss der TE beweisen dass der Mangel bei Gefahrenübergang vorhanden gewesen ist. Du verkennst mal wieder etwas völlig !Die Aussage von Lenovo die Du quasi als feststehenden Beweis für die Sachlage siehst ist schließlich auch nur eine unbewiesene Schutzbehauptung mit der die ihre Garantieverpflichtungen zurückgewiesen haben und die somit von deren Eigeninteressen geprägt ist Und mit dem Händler hat das nur in sofern etwas zu tun als der sich auf die Aussage von denen möglicherweise stützen würde um seine Gewährleistungspflichten zurückzuweisen.Dass diese Aussage des Herstellers vor Gericht aber nicht nur wegen ihres Charakters einer Schutzbehauptung schon fragwürdig sein könnte sondern auch weil ein Flüssigkeitsschaden ( so es sich wirklich um einen handelt was dann ein unabhängiger Dritter als Sachverständiger zu begutachten hätte wenn die Geschichte tatsächlich vor Gericht käme) ja möglicherweise auch beim Händler eingetreten bzw. vom Händler verschuldet worden sein könnte bevor er das Gerät verkauft hat lässt Du völlig außer acht sondern stellst einfach willkürlich das als schon bewiesen hin was Deine falschen Thesen untermauern soll.Tatsächlich bleibt es dabei dass der Händler nachzuweisen hat dass der Schaden beim Erwerbsvorgang noch nicht vorlag.Richtig ist im Übrigen dass der Käufer selbst wenn er im Recht wäre seine Chancen sein Recht auch zu bekommen selbst dadurch eingeschränkt hat dass er unverhältnismässig lange mit der Reklamation für einen doch sehr offensichtlichen Sachmangel gewartet hat. Source: https://www.artikelschreiber.com/.