Kinder Jugendliche und junge Erwachsene erhalten daneben Leistungen entsprechend den §§ 34 34a und 34b des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Weiterhin können sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG gewährt werden wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Dublinverfahren ein anderer Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist erhalten nach § 1a AsylbLG nur sehr eingeschränkte Leistungen grundsätzlich in Form von Sachleistungen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.