Die Arbeitgeberseite verweigerte die Gespräche unter Hinweis auf eine bevorstehende gesetzliche Regelung und mögliche Tarifverhandlungen sowie der Hoffnung dass der Außendienst nicht von der Erfassungspflicht betroffen sein wird. Bedeutung für die Praxis Diese Entscheidung unterstreicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Art und Weise der Arbeitszeiterfassung auch wenn die generelle Pflicht hierzu gesetzlich vorgesehen ist. Der Beschluss des LAG München vom 22. Mai 2023 (Aktenzeichen 4 TaBV 24/23) ist noch nicht rechtskräftig zeigt aber deutlich die Richtung in die die arbeitsrechtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Mitbestimmung des Betriebsrats geht. Source: https://www.artikelschreiber.com/.