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lag bestaetigt betriebsrat-einfluss bei arbeitszeiterfassung

LAG München stärkt Betriebsrat bei Arbeitszeiterfassung - Entscheidung zeigt wichtige Mitbestimmungsrechte auf.


Zusammenfassung:    Die Arbeitgeberseite verweigerte die Gespräche unter Hinweis auf eine bevorstehende gesetzliche Regelung und mögliche Tarifverhandlungen, sowie der Hoffnung, dass der Außendienst nicht von der Erfassungspflicht betroffen sein wird. Bedeutung für die Praxis Diese Entscheidung unterstreicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Art und Weise der Arbeitszeiterfassung, auch wenn die generelle Pflicht hierzu gesetzlich vorgesehen ist. Der Beschluss des LAG München vom 22. Mai 2023 (Aktenzeichen 4 TaBV 24/23) ist noch nicht rechtskräftig, zeigt aber deutlich die Richtung, in die die arbeitsrechtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Mitbestimmung des Betriebsrats geht.


**Zeiterfassung, Austausch Arbeitgeber, Betriebsrat: LAG bestätigt Betriebsrat-Einfluss bei Arbeitszeiterfassung** Arbeitszeit ist ein kostbares Gut, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gleichermaßen betrifft. Die genaue Erfassung und Regelung der Arbeitszeiten ist daher von großer Bedeutung für ein harmonisches Arbeitsverhältnis. In diesem Zusammenhang spielt der Betriebsrat eine entscheidende Rolle, wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) bestätigt. **Die Bedeutung des Betriebsrats bei der Arbeitszeiterfassung** Der Betriebsrat hat gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Initiativrecht in Bezug auf die Arbeitszeitgestaltung. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung maßgeblich mitbestimmen kann. Diese Mitbestimmungsbefugnis dient dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen und der Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen. In einer aktuellen Entscheidung des LAG München im September hat das Gericht den Einfluss des Betriebsrats bei der Arbeitszeiterfassung bestätigt. Das Urteil stützt sich auf das Initiativrecht des Betriebsrats und unterstreicht die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberseite und Betriebsrat. **Die Rolle des Betriebsrats im Konfliktfall** Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können bei Fragen der Arbeitszeiterfassung schnell entstehen. In solchen Fällen ist es wichtig, dass beide Seiten konstruktiv miteinander kommunizieren und nach Lösungen suchen, die im Interesse aller Beteiligten liegen. Der Betriebsrat fungiert dabei als Interessenvertretung der Arbeitnehmer und setzt sich für transparente und gerechte Arbeitszeitregelungen ein. **Analyse der Entscheidung des LAG München** Die Entscheidung des LAG München reiht sich ein in eine Reihe von Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Thema Arbeitszeiterfassung und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Es zeigt sich deutlich, dass die Rechtsprechung den Einfluss des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitszeitmodellen anerkennt und stärkt. **Fazit** Die Bestätigung des Betriebsrat-Einflusses bei der Arbeitszeiterfassung durch das LAG München unterstreicht die Bedeutung einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberseite und Betriebsrat. Eine offene Kommunikation, gegenseitiger Respekt und die Berücksichtigung von Arbeitnehmerinteressen sind entscheidend für ein erfolgreiches Arbeitszeitmanagement. Insgesamt zeigt sich, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats einen wichtigen Beitrag zur Schaffung fairer und gerechter Arbeitsbedingungen leisten. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten daher eng zusammenarbeiten, um Arbeitszeitmodelle zu entwickeln, die den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht werden.


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Bildbeschreibung: LAG München stärkt Betriebsrat bei Arbeitszeiterfassung - Entscheidung zeigt wichtige Mitbestimmungsrechte auf.


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Folgende Fragen können wir dir beantworten:

  • Ist Änderung der Arbeitszeit Mitbestimmungspflichtig? - Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers: Wann bestimmt der Betriebsrat mit? Der Betriebsrat ist durch den Arbeitgeber nach § 99 BetrVG nur zu beteiligen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer für die Dauer von mehr als einem Monat mindestens 10 Stunden pro Woche erhöht wird.

  • Wie muss der Arbeitgeber die Zeiterfassung? - Folgende Neuregelungen sind darin vorgesehen: Jeder Arbeitgeber wird verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer in elektronischer Form aufzuzeichnen. Mit der Verpflichtung zur elektronischen Erfassung geht der Gesetzentwurf über die Entscheidung des BAG hinaus.

  • Ist Zeiterfassung Mitbestimmungspflichtig? - Laut LAG München hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Zeiterfassung. Der Arbeitgeber kann dieses nicht ablehnen, um eine abschließende gesetzliche Regelung abzuwarten.

  • Wer ist von der Arbeitszeiterfassung Ausgeschlossen? - Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer:innen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betroffen. Einzig ausgenommen sind aktuell leitende Angestellte. Hier heißt es aufgepasst: Nicht jede Führungskraft ist automatisch leitende:r Angestellte:r.


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