Beispiel: Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Fußpfleger- Kosmetiker- und Masseurgewerbe sah vor dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Lohnwoche gekündigt werden kann. Das Fußpfleger- Kosmetiker- und Masseurgewerbe ist keine Saisonbranche wodurch eine Weitergeltung dieser Regelung mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht vereinbart werden konnte. In diesem Fall endet die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers mit dem falsch berechneten Kündigungstermin entgeltlich ist er jedoch so zu stellen als wäre er ordnungsgemäß gekündigt worden. Source: https://www.artikelschreiber.com/.