In den vergangenen Jahren haben die Preisverhandlungen auch bei zum Teil hohen Leistungssteigerungen immer zu einer Erhöhung des Preises (Landesbasisfallwertes) geführt. Maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Krankenhausverhandlungen (§ 71 SGB V) ist die Grundlohnrate welche das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis zum 15. September eines jeden Jahres feststellt. Die Bundesländer kommen ihrer Verpflichtung die Investitionskosten der Krankenhäuser zu finanzieren seit Jahren nicht mehr in ausreichendem Maße nach. Source: https://www.artikelschreiber.com/.