Änderungen innerhalb von zwölf Monaten möglich Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens für einen Mieter für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters ist. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 BGB für Betriebskosten gewährleisten dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Nach einem Jahr ist Schluss Wurde die Abrechnung erstellt und sind nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zwölf Monate verstrichen kann man sich als Mieter darauf verlassen dass seitens des Vermieters keine Nachforderungen mehr gestellt werden dürfen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.