B. Sonderprägungen) eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen) Gutscheine oder Geldkarten die § 2 Abs. 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen: z. B. Geldsurrogate wie insbesondere die Gewährung von Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Es wird nicht beanstandet wenn Gutscheine und Geldkarten die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen jedoch die Kriterien des § 2 Abs-.1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen und damit als Zahlungsmittel gelten und daher eigentlich Geldleistungen sind noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. Source: https://www.artikelschreiber.com/.