Derzeit gilt nach § 24a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Ordnungswidrig handelt wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Nach mehreren einschlägigen Alkohol- oder Drogenfahrten drohen sogar 1.500 Euro Bußgeld plus zwei Punkte und drei Monate Fahrverbot. Das heißt bei einer Kontrolle und einem positiven Test - der Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit liegt auch hier bei 1 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum - droht Autofahrern mit einem Rezept für Cannabis keine Strafe. Source: https://www.artikelschreiber.com/.