Im Laufe des Novembers wurde der Arbeitnehmer in einem Gespräch mit der Werksleitung und der Personalabteilung darüber informiert dass es bei der von ihm ausgesprochenen Kündigung bleiben sollte. Dass der Arbeitgeber ihn über den 30.September 2021 hinaus weiterbeschäftigte wertete der Arbeitnehmer als konkludente Annahme seines Angebots auf Rücknahme der Kündigung. Zudem war nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall kein Willen des Arbeitgebers erkennbar das Arbeitsverhältnis über das Ende der Kündigungsfrist hinaus fortsetzen zu wollen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.