Der Taxiunternehmer der sein eigenes Taxi fährt oder der Kneipenwirt der selbst bedient muss die erhaltenen Trinkgelder als Teil des Umsatzes mit versteuern. Hat ein Unternehmer zuzüglich zu den vereinbarten Kosten für einen Dienstleister ein Trinkgeld als besondere Anerkennung gezahlt kann er diese Ausgabe als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Da der Eigenbeleg zum eigenen Vorteil und ohne Kopie an den Vertragspartner erstellt wird ruft er besonderes Misstrauen beim Finanzamt hervor. Source: https://www.artikelschreiber.com/.