Sie erhalten aber nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Entschädigung für Nachteile die durch ihre Heranziehung entstanden sind also für Verdienstausfall jedoch nur bis zu 29- €/Std. Nachteile bei der Haushaltsführung wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens zwei Personen führt in Höhe von 17- €/Std. Teilzeitarbeit d.h. Verdienstausfall für entgangenen Verdienst während der Arbeitszeit und Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung während der „Freizeit“ Fahrtkosten die Abwesenheit von Zuhause oder der Arbeitsstelle wenn es sich um einen auswärtigen Schöffen handelt und die Sitzung eine bestimmte Dauer überschreitet Kosten die durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen besonderen Aufwand. Source: https://www.artikelschreiber.com/.