In mehreren Bundesländern ist in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen zwar ein sogenanntes Hammerschlags- und Leiterrecht geregelt jedoch kann man sich für die Heckenpflege hierauf grundsätzlich nicht direkt berufen. Zunächst ist in § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz unter anderem geregelt dass es verboten ist „Hecken … in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen …“. Wer sich nicht an diese Vorschrift zum Schutz der nistenden Vögel und anderer Tiere hält begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Absatz 3 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz) die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Source: https://www.artikelschreiber.com/.