Geschäftliche Aktivitäten des Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art die nach außen hin in Erscheinung treten muss der Vermieter mangels entsprechender Vereinbarung – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt – nicht in der Wohnung dulden. Auch wenn die gewerbliche Tätigkeit des Mieters nach außen hin nicht in Erscheinung tritt d. h. keine konkreten Störungen von dem Betrieb ausgehen kann er nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Gestattung verlangen. Unterlässt der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters nicht die gewerblichen Aktivitäten in der Mietwohnung und lässt gegenüber dem Gewerbeamt weiterhin seine Wohnadresse als Geschäftsadresse bestehen liegt eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache vor. Source: https://www.artikelschreiber.com/.