Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die gesetzliche Gewährleistung mit der Haftung für Sach- und Rechtsmängel unter anderem in § 437 weitere Vorgaben gibt es seitens der Europäischen Union in der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie. Wichtig ist dass eine vereinbarte Ersatzlieferung sofort beim ersten Mal korrekt ausgeführt werden muss und keine erneuten Mängel enthält. Anschließend kehrt sich die Beweislast um und der Käufer muss aufgrund der sogenannten Beweislastumkehr nach Ablauf von sechs Monaten nachweisen dass der Gegenstand den Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt aufwies. Source: https://www.artikelschreiber.com/.