Allerdings hat der Gesetzgeber im Rahmen des Faire-Verbraucherverträge-Gesetzes beschlossen: Verträge die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden dürfen lediglich eine Kündigungsfrist von maximal 1 Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit enthalten. Allerdings räumen manche Fitnessstudios für den Fall eines Umzugs ein Sonderkündigungsrecht explizit ein – dies sollten Kunden vor Vertragsunterzeichnung in den AGB nachlesen. Denn: In § 313 BGB ist geregelt dass ein Dauerschuldverhältnis dann gekündigt werden kann sofern sich die Umstände nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und der Kunde diese nicht selbst zu verantworten hat. Source: https://www.artikelschreiber.com/.