Achtung: Ein solcher Anspruch steht einem jedoch erst zu wenn man bereits vier Wochen beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt ist. Der Arbeitgeber zahlte jedoch nur für die Dauer der ersten Arbeitsunfähigkeit den Lohn weiter und berief sich bezüglich der zweiten Krankheit auf die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls. Nur wenn der Arbeitnehmer zwischen den zwei Krankheiten tatsächlich arbeitsfähig war kann ein erneuter Anspruch überhaupt erst entstehen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.