Die Bundespsychotherapeutenkammer (B PtK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich für das Aussetzen der Sanktionen in Bezug auf die elektronische Patientenakte eingesetzt wenn die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind: Per Brief an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) haben sowohl die B PtK als auch die KBV auf die fehlenden technischen Voraussetzungen hingewiesen und ein Aussetzen der Sanktionen gefordert. Wie BPtK und KBV berichten hat das BMG mittlerweile bestätigt dass die Sanktionierung nicht gelten solle wenn der Ausweis vor dem 1. Juli 2021 vom Vertragsarzt oder -psychotherapeuten bei einem Anbieter bestellt werde. Da die Landespsychotherapeutenkammer nur für die Bestätigung des Attributs „Psychologische(r) Psychotherapeut(in)“ / „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in)“ zuständig ist und nicht für die Herstellung und Auslieferung wenden Sie sich mit Fragen zur Beantragung bitte immer direkt an Ihren VDA. Source: https://www.artikelschreiber.com/.