(1) Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu fünfzig Meter von der Mitte des äußersten Gleises sind sicher gegen Zündung durch Funken (zündungssicher) herzustellen zu erhalten und zu erneuern wenn Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr Einsatz nach Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird. (2) Bei positivem Ergebnis der gemäß Abs. 1 durchgeführten Überprüfung und wenn das Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht hat die Behörde innerhalb einer angemessenen im Voraus festgelegten Frist spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen die beantragte Genehmigung zur Inbetriebnahme zu erteilen. | Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständige Stellen und alle anderen Akteure wie insbesondere Hersteller Instandhaltungsbetriebe Halter Dienstleister Auftraggeber Beförderer Absender Empfänger Verlader Entlader Befüller und Entleerer die ein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln nicht konformer Bauweise oder Fehlfunktionen von technischer Ausrüstung einschließlich bei strukturellen Teilsystemen erkennen oder Kenntnis darüber erhalten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die zur Ausräumung des erkannten Sicherheitsrisikos erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und diese Risiken den Betroffenen zu melden. Source: https://www.artikelschreiber.com/.